S a t z u n g
des Fanklubs "Rhöner Knappen"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Rhöner Knappen".
Der Verein hat seinen Sitz in Kaltensundheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet jeweils am 31. Dezember. Das Gründungsdatum ist der 20.02.2002.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die sportliche und moralische Unterstützung des Fußballvereins "FC Schalke 04" Insbesondere durch Organisation von Reisen zu den Spielen dieses Vereins und die Pflege der Geselligkeit. Dazu gehört auch die Ausrichtung von öffentlichen Feiern und Festen zwecks Repräsentation des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 4 Vorstand
1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus
dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Funktion in Verein. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

2) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
3) Der Vorstand wird jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 5 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfinden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt derzeit 25 Euro.
Jugendliche ab dem 16.Lebensjahr, Direktstudenten zahlen eine Jahresbeitrag von 12 Euro. Jugendliche unter 16 Jahren sind beitragsfrei.
Das Mitglied, das länger als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach drei weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 6.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich zu einem individuell bestimmten Termin statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 6 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.
Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll der FC Schalke 04 dieses Restvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.


Ort, Datum Unterschriften aller Gründungsmitglieder


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